Honorarmodelle

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Vergütung :

1. Die wohl gebräuchlichste ist nach wie vor die Abrechnung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz  ). Der Anwalt erhält seine Gebühren dabei einerseits nach dem Gegenstandswert, andererseits nach der Art der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit.
Der Gegenstandswert richtet sich nach Ihrem Interesse am Verfahren. Wollen Sie z.B. einen Kaufpreis von 50.000 € einklagen, so ist dies der Gegenstandswert. Teilweise gibt das Gesetz den Wert auch direkt vor, so z.B. für Kündigungen im Bereich Arbeitsrecht im Regelfall mit dem dreifachen Bruttomonatsgehalt. Nach diesem Gegenstandswert richtet sich die sog. volle Gebühr.
Nach dem RVG ist ein gestaffeltes System der Vergütung für den Rechtsanwalt vorgesehen.
Für eine reine Beratung erhält er im Regelfall zwischen 0,1 und 1,0 der vollen Gebühr.  Eine Erstberatung darf aber für einen Verbraucher nicht mehr als 190,00 € (excl. sonstiger Auslagen und USt.) kosten, Nr.2102 RVG.
Eine außergerichtliche Vertretung wird im Regelfall mit zwischen 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr zu vergüten sein, abhängig von dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit, im Regelfall aber mit 1,3.
Die Führung eines Prozesses verursacht im Regelfall wenigstens eine Gebühr von 1,3 der vollen Gebühr.
Der Vorteil für den Mandanten bei der Abrechnung nach  RVG ist die Überschaubarkeit und Vorhersehbarkeit. Der Nachteil liegt bei einfach gelagerten Angelegenheiten, die aber einen sehr hohen Streitwert haben.

2. Die Pauschalhonorarvereinbarung
Hier wird ein Pauschalhonorar für eine bestimmte Rechtsangelegenheit vereinbart. Mit Zahlung diese Honorars sind alle Ansprüche des Anwalts aus der Tätigkeit, mit Ausnahme der Auslagen und der USt. abgegolten. Dies bietet sich gerade bei sehr hohen Streitwerten in einfach gelagerten Angelegenheiten an.

3. Die Abrechnung auf Stundenbasis
Hier wird für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes eine bestimmtes Stundenhonorar vereinbart. Auch diese Form der Vergütung ist zwischenzeitlich weit verbreitet. Sie bietet sich in schwierigeren Angelegenheiten und hohen Streitwerten an.  

4. Die gemischte Honorarvereinbarung
Hier wird ein bestimmter Fixbetrag, gleichsam ein Pauschalhonorar vereinbart, daneben jedoch auch eine Stundenvergütung für Arbeitsstunden, die ein bestimmtes festzulegendes Quantum überschreiten. Auch diese Vereinabrung ist in der Regel nur dort sinnvoll, wo es sich um sehr hohe Streitwerte mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad handelt.

5. Mahn- und Inkassovereinbarungen
Nach § 4 RVG besteht die Möglichkeit, in Mahnverfahren sowie Zwansgvollstreckungsangelegenheiten eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass, sollten die Kosten des Verfahrens von dem Gegner nicht eingezogen werden können, ein Teil des Kostenerstattungsanspruchs an den Rechtsanwalt als Vergütung an Erüllungs Statt abgetreten werden kann.
Das bdeuetet konkret, dass der Rechtsanwalt sich dann zukünftig selbst um die Beitreibung noch ausstehender Gelder kümmern kann und der Mandant den abgetretenen Teil nicht an den Rechtsanwalt direkt zahlen muß.
Gerade dort, wo häufiger Mahn- und Zwansgvollstreckungsangelegenheiten anfallen, bietet sich diese Möglichkeit zum Vorteil des Mandanten an.
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