Newsletter zur Betriebsratswahl   FFB, den 14.02.06



Liebe Kollegen und Kolleginnen,
bekanntlich finden in Kürze wieder die ordnungsgemäßen Betriebsratswahlen statt.

Dies möchte ich zum Anlass nehmen, euch nochmals auf einige Punkte hinzuweisen:

1.  Wahlberechtigte

Wahlberechtigt für die Wahl des Betriebsrates sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören natürlich auch z. B. Auszubildende.

Wahlberechtigt sind auch Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, wenn sie länger als 3 Monate eingesetzt werden ( Leiharbeitnehmer).

Dabei ist zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, dass diese Kollegen und Kolleginnen zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl bereits länger als 3 Monate belassen sind, sondern es ist ausreichend, dass diese voraussichtlich länger als 3 Monate überlassen werden.

Nicht wahlberechtigt sind Altersteilzeitler, die sich bereits in der Freistellungsphase befinden, sofern ein Blockmodell vereinbart wurde.

Nicht wahlberechtigt sind natürlich auch leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3, Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz.

2. Wählbarkeit

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb länger als 6 Monate angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für dem Betrieb gearbeitet haben.

Auf diese 6-monatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher in einem anderen Betrieb des selben Unternehmens oder Konzerns angehört hat.

Nicht wählbar sind Leiharbeitnehmer. Diese sind zwar wahlberechtigt, können aber nicht gewählt werden, § 14 II AÜG.

Da Altersteilzeitler in der Freistellungsphase im Blockmodell nicht wahlberechtigt sind, sind diese dementsprechend auch nicht wählbar.

3. Sonderfälle

Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die sich in Elterzeit befinden, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Das gleiche gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die sich z. B. in einem länger dauernden Urlaub/unbezahlten Urlaub befinden oder die langfristig arbeitsunfähig erkrankt sind.

4. Die Zusammensetzung des BR

Die Größe des Betriebsrates bestimmt sich nach § 9 nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.
Auch insoweit ist jedoch zu beachten, dass Leiharbeitnehmer bei der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht mitgezählt werden. Das bedeutet im Ergebnis:

„Leiharbeitnehmer wählen aber zählen nicht. ( Bsp.: in einem Betrieb sind 95 Arbeitnehmer beschäftigt und insgesamt 15 Leiharbeitnehmer; der BR besteht nach § 9 aus 5 Mitgliedern, weil die Leiharbeitnehmer nicht zählen).

Nach § 15 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz gilt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.

Die Berechnung der Sitzverteilung erfolgt nach dem D`Hondtschen Höchstzahlensystem.

Ein Beispiel:

35 Frauen und 95 Männer sind beschäftigt; der BR besteht aus 7 Mitgliedern.

Frauen Männer
35 : 1 = 35 ( 2 )            95 : 1 = 95 ( 1)
35 : 2 = 17,5 ( 7 )         95 : 2 = 47,5 ( 2 )
35 : 3 = 11,7 ( 9 )         95 : 3 = 31,7 ( 4 )
35 : 4 = 8,75 ( 10 )       95 : 4 = 23,75 ( 5 )
35: 5 = 7 ( 11 )             95 : 5 = 19 ( 6 )
35 : 6 = 5,8 ( 12 )         95 : 6 = 15,8 ( 8 )

Der BR besteht hier also aus den ersten sieben, d.h. 5 Männer und 2 Frauen.

Zu beachten ist, dass die gesetzlich normierte Mindestquote für das im Betrieb in der Minderheit befindliche Geschlecht auch nach der Wahl für die gesamte Dauer der Amtszeit fortgilt.

Sie ist deshalb auch z. B. beim Nachrücken von Ersatzmitglieder für ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder zu beachten.

Das bedeutet im Ergebnis auch, dass, sofern z. B. das weibliche Geschlecht in der Minderheit ist und ein weibliches BR-Mitglied verhindert ist, in der Regel an der nächsten anstehenden BR-Sitzung das nächste weibliche Ersatzmitglied einzuladen ist. Anderes gilt natürlich dann, wenn im Verlauf der Amtszeit keine Ersatzmitglieder des in der Minderheit befindlichen Geschlecht mehr zur Verfügung stehen.

Es ist zu beachten, dass, sollte das Minderheitengeschlecht nicht entsprechend seiner Quote berücksichtigt werden, die BR-Wahl anfechtbar ist.

5. Ablauf des Wahlverfahrens und zeitliche Vorgaben

Nach der Bestellung des Wahlvorstandes, die durch den vorhandenen Betriebsrat zu erfolgen hat (hat dieser 8 Wochen vor Ende seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt, kann ein zuständiger Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand einsetzen; außerdem kann der Wahlvorstand auch auf Antrag von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder durch eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft durch das Arbeitsgericht eingesetzt werden) hat der Wahlvorstand unverzüglich die Wahl einzuleiten.

Die konkrete Einleitung der Wahl erfolgt durch den Erlass des Wahlausschreibens.

Zeitliche Vorgaben:
Spätestens 8 Wochen vor der WahlUnterrichtung zur Zuordnung leitender Angestellter nach § 18 a BetrVGSpätestens 7 Wochen vor Wahltag und vor Erlass des WahlausschreibensVermittlungsversuch nach § 18 a BetrVG über die Zuordnung leitender AngestellterBis zum Erlass des WahlausschreibensErstellung der WählerlisteSpätestens 6 Wochen vor WahltagErlass des Wahlausschreibens2 Wochen nach Erlass des WahlausschreibensEinsprüche gg. die Wählerliste möglich; Einreichung von Vorschlagslisten und deren sofortige PrüfungFalls bis 2 Wochen nach Erlas des Wahlausschreibens kein gültige Vorschlagsliste vorliegt :Nachfrist für Einreichung von Vorschlagslisten : 1 WocheBei Vorliegen gültiger Vorschläge unmittelbar nach Ablauf der 2 WochenfristFestlegung der Reihenfolge durch LosentscheidSpätestens 1 Wochen vor WahltagBekanntmachung der gültigen VorschlagslistenNach Bekanntmachung der Vorschlagslisten und rechtzeitig vor dem WahltagVersand der BriefwahlunterlagenWahltagStimmabgabe; nach Ende der Wahl öffentliche Auszählung der Stimmen und Bekanntgabe des WahlergebnissesSpätestens 1 Woche nach WahltagEinladung des gewählten Betriebsrates zur konstituierenden Sitzung

6. Das Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben ist das Wichtigste und umfassenste Dokument, dass der Wahlvorstand zu veröffentlichen hat. Mit ihm wird die BR-Wahl im engeren Sinne eingeleitet.

Der Mindestinhalt des Wahlausschreibens ist in § 3 Abs. 2 Wahlordnung vorgeben.

Es ist mindestens anzugeben:
- Wann und wo die Wahl statt findet.
- Wann das Wahlausschreiben ausgehängt wird und wann Ende des Aushanges ist.
- Wie viel Sitze des in der Minderheit befindliche Geschlecht stellen muss.
- Wer wahlberechtigt ist.
- Wer wählbar ist.
- Das sowohl die Wahlberechtigung als auch die Wählbarkeit die Aufnahme des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in die Wählerliste voraussetzt.
- Wo die Wählerliste ausliegt, wo sie - auch zu welcher Zeit - eingesehen werden kann.
- Innerhalb welcher Frist Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste geltend zu machen sind (2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens) und bei wem ( Wahlvorstand)
- Die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen.
- Der Hinweis, dass die Stimmabgabe an eingereichte Vorschlagslisten gebunden ist, und nur Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gewählt werden können, die in einer fristgemäßen eingereichten gültigen Vorschlagsliste genannt sind.
- Der Hinweis, wie viele Personen und wer Vorschlagslisten einreichen kann.
- Ein Hinweis, dass bei der Aufstellung der Vorschlagslisten die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten im Betrieb zu berücksichtigen sind.
- Ein Hinweis, dass, sollte nach Ablauf der Einreichungsfrist keine oder keine gültige Vorschlagsliste vorliegen, eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten gesetzt wird.
- Ein Hinweis, dass, sollte nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht werden, die Wahl als Mehrheitswahl erfolgt, ansonsten die Wahl als Listenwahl erfolgt (Verhältniswahl).
- Ein Hinweis, dass, sollten mehrer gültige Vorschlagslisten vorliegen, die Vergabe von Ordnungsnummern zur Festlegung der Reihenfolge der Vorschlagslisten durch Losentscheiden erfolgt, ebenso, wann die Ermittlung der Ordnungsnummern und wo die Ermittlung der Ordnungsnummern erfolgt.
- Ein Hinweis, dass die gültigen Vorschlagslisten nach Vergabe der Ordnungsnummern bekannt gemacht werden.
- Ein Hinweis, dass ein schriftliche Stimmenabgabe für Wahlberechtigte, die am Wahltag wegen ihrer Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, auf ihr Verlangen hin die zur schriftlichen Stimmenabgabe notwendigen Unterlagen erhalten.
- Einen Hinweis darauf, wann und wo die Stimmenabgabe statt findet.
- Einen Hinweis darauf, wann und wo die öffentliche Stimmenauszählung statt findet.
- Einen Hinweis darauf, das Wahlvorschläge, Einsprüche oder sonstige Erklärungen zum Wahlverfahren gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind und wo dieser zu erreichen ist.

Ich habe als Anlage ein Muster eines Wahlausschreibens beigefügt.

7. Die Wahlvorschlagsliste

Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen und müssen von der erforderlichen Mindestzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern (in der Regel 1/20) unterzeichnet sein.

Die notwendigen Unterschriften müssen von den Arbeitnehmer persönlich geleistet werden.

Die Vorschlagslisten und Wahlvorschläge sollen jeweils doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber ausweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Es handelt sich dabei allerdings um eine reine Sollvorschrift nicht um eine Mussvorschrift; werden Listen mit weniger Bewerbern eingereicht, kann deswegen eine Wahlanfechtung nicht durchgeführt werden.

In den Vorschlagslisten sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer aufzuführen. Aufzuführen ist Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb. Beizufügen ist der Liste die schriftliche Zustimmen des auf der Liste enthaltenden Bewerbers/Bewerberin.

Für jede Liste ist ein Listenvertreter zu benennen. Wird keine Person als Listenvertreter benannt, wird die Person als Listenvertreter angesehen, die an der ersten Stelle des Vorschlages steht. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, gegenüber dem Wahlverstand Erklärungen abzugeben sowie seiner Erklärung und Entscheidungen entgegenzunehmen.

Jeder Wahlvorschlag bzw. Vorschlagsliste ist, wie bereits dargelegt, von der ausreichenden Zahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern zu unterschreiben (Stützunterschriften).

Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag bzw. eine Vorschlagsliste unterstützen. Unterstützt ein Wahlberechtigter mehrere Vorschläge, muss der Wahlvorstand ihn auffordern, sich für die Unterstützung eines Vorschlages zu entscheiden.

Schließlich ist jede Liste mit einem Kennwort zu versehen.

Der Wahlvorstand hat nach Vorlage der Vorschlagsliste diese unverzüglich zu prüfen.

In § 8 der Wahlordnung sind die Mängel aufgeführt, die zur Ungültigkeit von Vorschlagslisten führen können.

Ungültig sind dementsprechend Vorschlagslisten:
- Die nicht fristgerecht eingereicht werden.
- Auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind (z.B., weil die Namen nebeneinander stehen).
- Oder die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.

Ungültig - aber nachträglich „ heilbar - sind auch solche Vorschlagslisten,
- auf denen die Bewerberinnen und Bewerb nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind (Angebe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb)
- Wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagslisten nicht vorliegt.
- Oder wenn die Vorschlagsliste in Folge von Streichungen gemäß § 6 Abs. 5 (Rücknahme von Unterschriften) nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.

Diese Mängel können aber nach Beanstandungen binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen beseitigt werden.

Ist mehr als eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden, ist nach § 10 Wahlordnung zu verfahren. Der Wahlvorstand muss die Reihenfolge der Ordnungsnummern aller gültigen Vorschlagslisten per Losentscheid ermitteln. Zu diesem Losentscheid sind die Listenvertreter rechtzeitig einzuladen, d. h. die Einladung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, der allen Einzuladenden eine entsprechende Planung ermöglicht.

Die als gültig anerkannten Vorschlagslisten sind spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmenabgabe durch den Wahlvorstand in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben selbst.

8. Der Wahlvorgang

Grundsätzlich ist die Wahl geheim durchzuführen. Der Wahlvorstand muss zunächst die Bereitstellung von Stimmzetteln und Wahlurnen sorgen, er muss, damit die Wahl geheim durchgeführt werden kann, auch Vorkehrungen für die Durchführung der geheimen Stimmenabgabe treffen (im Regelfall Wahlkabinen einrichten). Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, sofern die Auszählung der Stimmen nicht unmittelbar nach dem Ende der Wahl erfolgt. Schließt sich die Auszählung der Stimmen unmittelbar nach Ende der Wahl an, ist eine Versieglung natürlich nicht notwendig.

Im Regelfall muss die Stimmenabgabe persönlich erfolgen, d. h. eine Vertretung oder ähnliches ist nicht möglich.

Ausnahme: Sind wahlberechtigte Arbeitnehmer in Folge einer Behinderung bei der Stimmenabgabe beeinträchtigt oder können sie nicht lesen, können sie sich eine Person ihres Vertrauens bedienen. Dabei darf es sich aber nicht um Mitglieder des Wahlvorstandes oder um Wahlhelfer handeln.

Ausländischen Kolleginnen und Kollegen hat der Wahlvorstand geeignete Hilfemittel zum Ausfüllen des Stimmzettels zur Verfügung zu stellen (z.B. Übersetzung des Stimmzettels in die Landessprache sowie deren Aushang im Wahllokal).

Die Abgabe der Stimme darf im Übrigen erst dann erfolgen, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer dem Wahlvorstand ihren Namen angegeben haben.

Dies ist zwingend notwendig, damit vermieden wird, dass ggf. doppelte Stimmenabgaben folgen.

Grundsätzlich ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmenabgabe zu eröffnen (Briefwahl).
Auch insoweit ist ein Eintrag in die Wählerliste unabdingbarer Voraussetzungen.

Die schriftliche Stimmenabgabe erfolgt im Regelfall auf dem Postweg; das gleiche gilt für ergänzende Informationen, die der Wahlvorstand versendet.

Grundsätzlich ist die Briefwahl nur dann und nur für die Personen zulässig, die voraussichtlich im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben (z.B., weil die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen in Elternzeit sind, arbeitsunfähig erkrankt sind, auf Auswärt eingesetzt sind oder ähnliches).

Diesen Arbeitnehmern hat der Wahlvorstand auf deren Verlangen hin
- das Wahlausschreiben
- die Vorschlagsliste
- den Stimmezettel und den Wahlumschlag
- sowie eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist
- sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „schriftliche Stimmenabgabe trägt.

auszuhändigen oder zu übersenden.

Im Übrigen soll der Wahlvorstand dem Wähler oder der Wählerin ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmenabgabe aushändigen oder übersenden. Die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen ist in der Wählerliste zu vermerken.

Ist dem Wahlvorstand bekannt, dass ein Wahlberechtigter zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl nicht anwesend sein wird, muss der Wahlberechtigte die Unterlagen nicht selbst verlangen, sondern der Wahlvorstand hat diesem die Unterlagen zu kommen zu lassen.

9. Die Stimmzettel

Grundsätzlich muss die Stimmenabgabe auf vorgedruckten Stimmzetteln erfolgen.

Diese vorgedruckten Stimmzettel müssen in den hierfür vorgesehenen Wahlumschlägen abgegeben werden (§ 11 Wahlordnung).

Auf dem Stimmzettel sind die einzelnen Vorschlagslisten zu erfassen und zu jeder Vorschlagsliste ist der Familien- sowie Vorname sowie Art der Beschäftigung der jeweils ersten beiden Bewerberinnen und Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge anzugeben. Kennworte der Listen sind ebenfalls anzugeben.

Grundsätzlich hat auf Basis einer Listenwahl jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer nur eine Stimme, d. h. er könne sich nur für eine Liste entscheiden.

Erfolgt die Wahl auf der Grundlage nur einer gültigen Vorschlagsliste oder als Mehrheitswahl, hat hiergegen der wahlberechtigte Arbeitnehmer so viele Stimmen, wie Mitglieder des Betriebsrates zu wählen sind.

Die Stimmenzettel in den entsprechenden Wahlumschlägen sind nach Ausfüllung durch den Wahlberechtigten in die Wahlurne einzuwerfen.

10. Stimmenauszählung

Nach Ende der Wahl hat sich die Stimmenauszählung anzuschließen.

Dabei sind die - falls mehrere Vorschlagslisten vorhanden sind - Stimmen der einzelnen Vorschlagslisten entsprechend zu werten.

Die Stimmenauszählung erfolgt grundsätzlich öffentlich. Das Ergebnis der Wahl hat der Wahlvorstand in einer Wahlniederschrift festzuhalten und für 2 Wochen in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.

Inhalt der Niederschrift:

Erfolgt die Wahl als Verhältniswahl auf der Basis mehrere Vorschlagslisten - wie in der Regel - sind in die Wahlniederschrift folgende Informationen aufzunehmen:
- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die jeder Liste zufallenden Höchstzahlen.
- Die Berechneten Höchstzahlen.
- Die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Liste
- Die Zahl der ungültigen Stimmen
- Die Namen der in dem Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber
- Ggf. besondere Ereignisse oder Zwischenfälle, die während der Betriebsratswahl eingetreten sind.

Der Wahlvorstand hat im Übrigen dafür Sorge zu tragen, dass das Ergebnis der BR-Wahl sowohl dem Arbeitgeber also auch einer im Betrieb vertretenden Gewerkschaft bekannt gemacht wird.

Steht das Wahlergebnis fest, muss im Übrigen der Wahlvorstand die gewählten Bewerberinnen und Bewerb unverzüglich benachrichtigen; diese Personen können die Wahl innerhalb von 3 Arbeitstagen ablehnen. Tun sie dies nicht, gilt die Wahl automatisch als angenommen.

11. Einladung zur konstituierenden Sitzung

Nach Abschluss der Wahl und Bekanntgabe des Wahlergebnisses sowie Feststellung, ob die gewählten Personen die Wahl annehmen, hat der Wahlvorstand die gewählten Personen konstituierenden Sitzung des BR einzuladen. Diese Einladung muß innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

12. Die konstituierte Sitzung des BR

Die erste Sitzung des „ neuen Betriebsrates ist durch den Wahlvorstand einzuberufen; auch zu ihr ist eine Tagesordnung festzulegen, in der insbesondere die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters enthalten sein muß.
Kommen weitere Wahlen in Betracht ( z.B. für Mitglieder eines Betriebsausschusses, Mitglieder, die in den GBR oder KBR zu entsenden sind, Schriftführer oder Ähnliches) können diese auch auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat an der konstituierenden Sitzung ein Teilnahmerecht; diese endet aber, sobald der BR in der Sitzung einen Wahlleiter gewählt hat. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes haben kein Teilnahmerecht ( es sei denn, sie sind in den BR gewählt worden).

Nach der konstituierenden Sitzung und nach Ende der Amtszeit des alten Betriebsrates kann der  gewählte Betriebsrat dann seine Arbeit aufnehmen.

Ich empfehle dringend, dass sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung gibt.
In dieser sollte und könnte geregelt werden
- wann die Sitzungen stattfinden
- welche Regelungen für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gelten sollen
- Form der Einladungen zu den Sitzungen und der Tagesordnung
- Regelungen über Niederschriften ( Protokolle des BR), insbesondere zur Frage der Aufbewahrung und Bekanntgabe an die einzelnen Mitglieder
- Regelungen über die Zuständigkeiten des Vorsitzenden und des Betriebsausschusses
- Art und Umfang der Erledigung von Aufgaben durch Arbeitsgruppen ( § 28 a BetrVG) und deren Entscheidungskompetenz


Ich wünsche allen Kolleginnen und Kollegen viel Erfolg in der nächsten Amtszeit
Die aktuellen Entwicklungen in der deutschen Wirtschaft zeigen mehr als deutlich, dass es gerade jetzt auf starke Betriebsräte, die ihre Arbeit ernst nehmen, mehr denn je ankommt.

Viele Grüße aus Fürstenfeldbruck,


Peter J. Hirsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht